Wird Südafrika Sich In Zukunft Für Einen Regional Orientierten Und Dennoch Global Ausgerichteten Ansatz Im IP-Recht Entscheiden?
Wie in unserem letzten Artikel hervorgehoben wurde, gibt es gewisse Überschneidungen zwischen dem Recht des geistigen Eigentums (IP-Recht) und dem Wettbewerbsrecht, wobei Dr. Hanna Stakheyeva, Assistenzprofessorin für Wirtschaftsrecht an der Bogazici-Universität, feststellte, dass „Inhaber von IP-Rechten mit einer starken Marktmacht” den Auswirkungen des Wettbewerbsrechts möglicherweise am meisten Beachtung schenken müssen. Aus ihren Erkenntnissen und der letztgenannten Behauptung schließt Stakheyeva, dass die Inhaber von IP-Rechten aufgrund des Wettbewerbsrechts mit neuen Verpflichtungen konfrontiert werden, das heißt, wenn sie ihre Rechte „in jedem Schritt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit” wirksam schützen wollen.
Der Umfang, in dem Inhaber von IP-Rechten ihr Wissen, ihre Erfindungen und Innovationen schützen können, hängt jedoch von den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen ab, die den Schutz des geistigen Eigentums untermauern. Wie Hlomani in einem Artikel über Afronomics Law hervorhebt, ist Südafrika weder Teil der Afrikanischen Regionalorganisation für geistiges Eigentum (ARIPO) noch der Organisation Africaine de la Propriété Intellectuelle (OAPI), was eine Analyse Südafrikas als ‘Sonderfall’ innerhalb des IP-Rechts in Afrika erforderlich macht. Dieser Artikel wird einen ersten Hintergrund zum IP-Recht in Südafrika geben, um zu verstehen, was Südafrika potenziell zu einem Sonderfall machen könnte.
Südafrika, Internationales IP – Und Handelsrecht: WTO, WIPO & TRIPS
Kurz zusammengefasst ist das TRIPS-Abkommen aus dem Marrakesch-Übereinkommen hervorgegangen, das 1995 zur Gründung der Welthandelsorganisation (WTO) führte. Das Marrakesch-Übereinkommen zielte im Wesentlichen darauf ab, „ein integriertes multilaterales Handelssystem zu schaffen, das das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und die Ergebnisse aller Handelsrunden (einschließlich der Uruguay-Runde), die seit der Unterzeichnung des GATT im Jahr 1947 stattgefunden hatten, umfasst”. Alle 123 Parteien, die das Marrakesch-Übereinkommen am 15. April 1994 unterzeichneten, waren sich einig, dass sie ihre gemeinsamen Anstrengungen auf solche wirtschaftlichen Maßnahmen und einen Handel richten würden, die sich positiv auf den Lebensstandard, die Beschäftigung, das Realeinkommen, die Nachfrage und die Produktion von Waren und Dienstleistungen auswirkt. Mit dem Marrakesch-Übereinkommen, das die besondere Notwendigkeit anerkennt, dass sich der Handel auch positiv auf den Status Quo in Entwicklungsländern auswirkt, wurde der Versuch unternommen, sich für für verschiedene Seiten vorteilhafte Handelsbeziehungen und -abkommen einzusetzen, die auf einer „wesentlichen Senkung der Zölle” und Nichtdiskriminierung basieren.
Obwohl Südafrika das Marrakesch-Übereinkommen am 2. Dezember 1994 akzeptiert hat, hat es dieses noch nicht ratifiziert. Auch das Madrider Protokoll hat das Land noch nicht unterzeichnet. Allerdings hat es das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) am 23. Dezember 1974 ratifiziert, was insofern von Bedeutung ist, als dass die beiden Organisationen, d. h. die WIPO und die WTO, spätestens seit dem WIPO-WTO-Kooperationsabkommen von 1995 ihre Bemühungen um Zusammenarbeit verstärkt haben. Die Geschichte der WIPO reicht bis in die 1880er Jahre zurück, wobei die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1883) und die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886) zu ihrer Gründung beitrugen, ursprünglich in Form von getrennten Ämtern. 1970 wurde die WIPO zu dem, was sie heute ist, und 1974 wurde sie Teil des UN-Systems. Nachdem die beiden Organisationen ihre Kräfte für die gemeinsame technische Unterstützung bei der Umsetzung des TRIPS-Abkommens gebündelt haben und einen Beobachterstatus im TRIPS-Rat (WIPO) bzw. in der WIPO (WTO) haben, könnte man ihnen durchaus vorwerfen, dass sie potenziell ‘west-zentrierte’ Institutionen darstellen. Insbesondere im Hinblick auf die gemeinsame Plattform für technische Hilfe, die in Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ins Leben gerufen wurde, muss dieser Aspekt möglicherweise erneut betont werden.
Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die von diesen Organisationen geschaffenen Mechanismen bei der Bearbeitung von IP-Anmeldungen unwirksam sind. Wie aus dem Länderprofil Südafrikas bei der WIPO hervorgeht, zählte das Land im Jahr 2020 1,457 IP-Anmeldungen für Patente, 35,323 IP-Anmeldungen für Marken und 2,779 IP-Anmeldungen für gewerbliche Muster und Modelle (d. h. im Inland und im Ausland), was einem BIP von US$680,04 Mrd. entsprach. Dass die letztgenannte Zahl der IP-Anmeldungen und der potenziell einzigartigen Innovationen im Vergleich zu 2017 und 2019 rückläufig war, außer bei der Markeneintragung, könnte beispielsweise mit der globalen Pandemie zusammenhängen. Insgesamt übertrafen die Patentanmeldungen von Gebietsfremden (6,146) bei weitem den Umfang der Patentanmeldungen von Gebietsansässigen (542) und von Personen mit Wohnsitz im Ausland (915). Unter den Anmeldern nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) lagen DetNet South Africa, die Universität Pretoria, Epiroc South Africa, die Universität Johannesburg und die Universität Kapstadt an der Spitze, während Sasol Limited bei der Markeneintragung nach dem Madrider System dominierte und Magdalena Henrietta Elizabetha Pieters zu den Spitzenanmeldern nach dem Haager System gehörte. Während Afrika, Lateinamerika und die Karibik sowie Ozeanien bei den in Kraft befindlichen Patenten einen Anteil von 3,2% hatten, belief sich ihr Anteil bei den Marken im weltweiten Vergleich auf 7,7% und bei den Gebrauchsmustern auf 7%, wenn man Nordamerika miteinbezieht.
Obwohl Südafrika das TRIPS-Abkommen am 23. Februar 2016 ratifiziert hat, hat es dieses zusammen mit Indien im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem sogenannten „‚Impfstoff-Nationalismus’” heftig kritisiert. Da die beiden Länder sich für einen „Verzicht auf das TRIPS-Abkommen eingesetzt haben, um die Gerechtigkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Impfstoffen zu gewährleisten”, hat Südafrika das Bewusstsein dafür geschärft, dass das internationale IP-Recht seine eigenen Lücken hat, von denen manche aufgrund der globalen Pandemie besonders sichtbar geworden sind und gewissermaßen einen Beweis für die ‘west-zentrierte’ Natur des IP-Rechts darstellen, wie es durch Rechtsinstrumente wie das TRIPS-Abkommen dargelegt wird. Neben der Kritik Südafrikas am Zugang zu Impfstoffen leitete das Land im Juli 2022 seinen ersten WTO-Streitfall ein. Wie aus einer Erklärung von Ende Juli auf der WTO-Website hervorgeht, kritisierte Südafrika „die von der EU verhängten Einfuhrbeschränkungen für Zitrusfrüchte aus [dem Land selbst]”. Da die EU sehr viel strengere phytosanitäre Anforderungen eingeführt hat (z. B. die Forderung nach einer „25-tägigen Kältebehandlung…vor der Einfuhr”), die sich unmittelbar und negativ auf den interregionalen Handel in der Exportsaison auswirkten, und auch Südafrikas alternativen Ansatz zur Verhinderung der Kontamination von Zitrusfrüchten mit der Falschen Kleidermotte (auch Thaumatotibia leucotreta) missachtet hat, wirft dieser Streitfall auch ein Schlaglicht auf die Themen ‘Macht’ und ‘Diskriminierung’ im internationalen Handel.
Auch wenn dieser Streitfall nicht direkt mit dem Schutz des geistigen Eigentums und problematischen ‘west-zentrierten’ Machtverhältnissen an sich zusammenhängt, könnte er doch veranschaulichen, wie wirtschaftlich unabhängigere Akteure wie die EU, die auch über mehr Erfahrung mit WTO-Streitigkeiten verfügen als ein Land wie Südafrika, dazu übergehen im interregionalen Handel auf sicher notwendige (phyto-)sanitäre Standards zu drängen, ohne die unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen auf Südafrika abzuwägen, das nach Angaben eines Kommentators im Business Insider ZA R654 Mio. aufs Spiel setzen musste. Letzteres könnte in Anbetracht des vergleichsweise hohen wirtschaftlichen Wohlstands der EU zumindest eine gewisse Erklärung für eine diskriminierende Praxis sein. Obwohl man Südafrikas Vorwurf an die EU, gegen §2.2 des WTO-Abkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Abkommen) zu verstoßen, kritisieren könnte, weil die EU ihre Einfuhrbeschränkung sehr wohl auf wissenschaftlich fundierte Fakten gestützt hat, nachdem sie eine Risikobewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte, könnte Südafrika auch Recht haben, wenn es betont, dass eine „23-tägige Frist für die Umsetzung dieser neuen Anforderungen” nicht ausreicht, um tiefgreifende wirtschaftliche Verluste zu verhindern, zumal vor dem Export 25 Tage Kühlung erforderlich sind und die Neuerungen inmitten Hochsaison bekannt gegeben wurden. Da ‘Schutzmaßnahmen’ zudem nicht gegen ein bestimmtes Land gerichtet sein dürfen, könnte dieser Streit eine angemessene Entschädigung erfordern – wobei wirtschaftliche Fairness und Gerechtigkeit eben Konzepte darstellen, die als Teil des TRIPS-Abkommens, des internationalen IP – und Handelsrechts eventuell neu konzipiert werden müssen.
Südafrika Und Das IP-Recht Auf Innerstaatlicher Ebene
Wie in der Intellectual Property Policy of the Republic of South Africa Phase I hervorgehoben wird, hat Südafrika zwar Fortschritte beim Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemacht, doch fehlt es noch immer an einer umfassenden und regional abgestimmten IP-Politik. Im Rahmen seiner anderen Bemühungen, wie dem Nationalen Entwicklungsplan (NDP) und seiner umfassenderen Mission, eine neue innovative Produktivität in Südafrikas zukünftiger wissensbasierter Wirtschaft zu fördern, wurde das geistige Eigentum aus vielen Gründen, einschließlich dem Schutz kreativer Ausdrucksformen und der Innovation und darüber hinaus, als „ein wichtiges politisches Instrument” bezeichnet. In Bezug auf eine breite Palette von Zielen, von Technologietransfer und Forschung und Entwicklung bis hin zu Industrie- und Wirtschaftswachstum und Verbraucherschutz usw., wurde das IP-Recht als rechtlicher Schutz gegen Ausbeutung und Veruntreuung positioniert. Angesichts der Tatsache, dass die südafrikanische Regierung einen Schwerpunkt auf die Verknüpfung der Entwicklung der IP-Politik mit dem Ziel des Schutzes lokaler Inhalte und Kenntnisse legt, mag es überraschen, dass das Land bis heute weder der ARIPO noch der OAPI beigetreten ist.
Wie Hlomani argumentiert, ist der Fall Südafrikas vielleicht ein wenig anders als der anderer Länder in der Region. Aber warum genau könnte man eine solche Vermutung anstellen? Eine mögliche Antwort darauf könnte sein, dass Südafrika sich in der ersten Phase, die oben genannt wurde, auf die „Koordinierung in internationalen Foren und die Umsetzung der in internationalen Abkommen eingegangenen Verpflichtungen” sowie auf die Verknüpfung zwischen dem geistigen Eigentum und der öffentlichen Gesundheit konzentriert hat und sich in der zweiten Phase auf die „Nutzung der Unterstützung zwischenstaatlicher Organisationen, in denen das Land Mitglied ist, wie der WIPO, UNDP und UNCTAD” konzentrieren wird. Dies ist deshalb so einzigartig, weil Südafrikas Ansatz zum Schutz der IP-Rechte global ausgerichtet ist und den Schwerpunkt auf „internationale bewährte Praktiken im Bereich des geistigen Eigentums” legt. Südafrika hat zwar auch seine Absicht geäußert, einen regional ausgerichteten Mechanismus zum Schutz von IP-Rechten anzustreben, doch hat es nicht ausdrücklich das Ziel genannt, der ARIPO oder der OAPI in ihrer derzeitigen Konstellation beizutreten. Statt diesbezüglich kühne Behauptungen aufzustellen, hat das Land in seinem Bericht über die erste Phase der Politikausführung ausdrücklich die Bedeutung der endgültigen Gründung der Panafrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (PAIPO) erklärt, die eine Unterorganisation der AU wäre und somit mit den Aussagen und Zielen der AfCFTA übereinstimmen würde.
Während verschiedene Kommentatoren die potenzielle Position Südafrikas als „regionaler Hegemon” in Afrika und der AU untersucht haben, könnte es stattdessen interessant sein zu beobachten, wie das Land seine IP-Politik in Absprache mit der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD), dem UN-Entwicklungsprogramm (UNDP), der WHO, der WIPO und der WTO entwickelt hat. Letzteres unterstreicht nicht nur den global ausgerichteten Ansatz in Bezug auf das geistige Eigentum, sondern könnte ein Indikator dafür sein, dass die Einrichtung der PAIPO in Zukunft vielleicht doch nicht scheitern wird, wobei die Beteiligung der WHO an dieser Konsultation wahrscheinlich mit dem Problem des Zugangs zu Impfstoffen zu tun hatte. Zu den Gesetzen, die sich auf den Schutz des geistigen Eigentums in Südafrika beziehen, gehören bisher u.a. der: „Intellectual Property Rights from Publicly Financed Research and Development Act 51 of 2008 […; der] Patents Act 57 of 1978 [; der] Merchandise Marks Act 17 of 1941 [; der] Copyright Act 98 of 1978 [; der] Designs Act 195 of 1993 […; und der] Trade Marks Act 194 of 1993”. Mit dem Ziel, in Zukunft sowohl nationales als auch regionales geistiges Eigentum zu schützen, auch auf der Grundlage einer Empfehlung der WHO, „die lokale Produktion von Arzneimitteln zu fördern”, könnte es interessant sein zu untersuchen, wie die derzeitige nationale Gesetzgebung mit einem regional ausgerichteten und global orientierten Rahmen für den Schutz des geistigen Eigentum in Einklang gebracht werden könnte. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über einige Aspekte des innerstaatlichen IP-Rechts in Südafrika gegeben, wobei anzumerken ist, dass es keine konkreten Rechtsvorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gibt.
- Patent Law
Der Patents Act 57 of 1978, der zwischen 1979 und 2002 sieben Mal geändert wurde, legt unter anderem fest, dass die Laufzeit eines Patents 20 Jahre beträgt, wobei die Möglichkeit besteht, Verlängerungsgebühren (s 46.1) für eine Verlängerung bis zu maximal sechs Monaten zu zahlen. Gemäß dem Patents Amendment Act 58 of 2002 ist es nun möglich, eine Entschädigung zu erhalten, wenn „eine Person […] Geld, Zeit oder Arbeit aufgewendet hat, um [eine] Erfindung zu machen, zu benutzen, auszuüben [oder] anzubieten, zu veräußern, zu entsorgen oder einzuführen” (s 8c). Insbesondere kann eine Innovation nicht direkt patentierbar sein, d. h. zugunsten eines Anmelders, wenn die Regierung ein Interesse an dem Patent hat und es letztlich für sich beansprucht. Wie Mikhalien du Bois, Associate Professor am Fakultät für Handelsrecht der Universität für Südafrika (UNISA), in einem ihrer kürzlich veröffentlichten Artikel betont, „[sollte] der Staat oder der Minister nicht einfach Bedingungen aufstellen [können]; diese müssen unter Bezugnahme auf verfassungsrechtliche Grundsätze festgelegt werden”. Nach §78 des Patents Act 57 of 1978 ist dies jedoch tatsächlich möglich, und es sind nur oder hauptsächlich die Rahmenbedingungen, die noch „vereinbart werden können”.
Nach s 25(4a) können Patente nicht erteilt werden, wenn Erfindungen zu ‘unmoralischem Verhalten’ führen sollen, was im Patents Act 57 of 1978 kaum definiert ist. Letzteres könnte im Widerspruch zu den Gründungsbestimmungen der südafrikanischen Verfassung, ihren demokratischen Grundsätzen und enthaltenen Bürgerrechten sowie dem Abschnitt über das Eigentum in seiner Bill of Rights stehen, die besagt, dass „Eigentum nur aufgrund eines allgemein geltenden Gesetzes enteignet werden kann: a. für einen öffentlichen Zweck oder im öffentlichen Interesse”. Obwohl dies weder in diesem Abschnitt noch im Patents Act 57 of 1978 ausdrücklich gesagt wird, könnte es notwendig sein, einen Streitbeilegungsmechanismus einzurichten, durch den die staatliche Aneignung von geistigem Eigentum über die Frage der Entschädigung hinaus demokratisch diskutiert werden kann. Im Allgemeinen stellt der Patents Act 57 of 1978 sicher, dass Innovationen patentierbar sind, solange sie „neu, erfinderisch und für die Anwendung in Handel, Industrie oder Landwirtschaft geeignet” sind. Gemäß s 25(7) muss bei der Anmeldung eines Patents der aktuelle Stand von gleichartigen Innovationen dargelegt werden.
- Copyright Law
Das südafrikanische Copyright Act 98 of 1978 bildet die Grundlage für den Urheberrechtsschutz im Land und wurde mehrfach geändert, unter anderem in den Jahren 2002, 2008 und 2013. Die ursprüngliche Fassung des Copyright Act 98 von 1978 sah im Wesentlichen vor, dass der Urheberrechtsschutz für literarische (d. h. einschließlich Übersetzungen), musikalische und künstlerische Werke (d. h. Gemälde, Skulpturen, Architektur und andere Werke des Kunsthandwerks) mit Originalcharakter gilt. Gemäß s 1xxii gilt als Verletzung des Urheberrechts die Vervielfältigung eines literarischen, musikalischen oder künstlerischen Werks, eines wesentlichen Teils eines solchen Werks oder die Anfertigung einer Kopie davon durch ein anderes Medium (z. B. die Anfertigung einer Tonaufnahme eines Kinofilms). Während der Copyright Act 98 of 1978 etwas unklar formulierte, dass Urheberrechtslizenzen von „einer Gesellschaft oder einer anderen Organisation, die unter anderem die Aushandlung oder Vergabe solcher Lizenzen zum Ziel hat”, erteilt werden, hat die südafrikanische Regierung betont, dass „das Urheberrecht automatisch gesichert ist, wenn man ein Originalwerk schafft, das Menschen sehen oder hören können”. Nur bei Kinofilmen sind weitere Formalitäten erforderlich.
Wie bereits im letzten Jahr erwähnt, hat der Oberste Gerichtshof Südafrikas im Rahmen einer Anhörung in der Sache BlindSA gegen den Minister für Handel, Industrie und Wettbewerb den Copyright Act of 98 of 1978 für verfassungswidrig erklärt, weil er die Rechte von Menschen mit Behinderungen und insbesondere die Rechte von Blinden verletzt, die auf Tonaufnahmen oder andere Medien angewiesen sind, um Zugang zu den meisten kreativen und wissenschaftlichen Werken zu erhalten. Zwar ist das geistige Eigentum ein Menschenrecht, wie in einem Artikel des Anton-Mostert-Lehrstuhls für geistiges Eigentum (CIP) betont wird, doch darf dieses Recht nicht gegen die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstoßen. Wie die Internationale Juristen-Kommission (icj) betont hat, muss das künftige Recht auf geistiges Eigentum und das Urheberrecht in Südafrika „die internationalen Menschenrechtsgesetze und -standards respektieren, einschließlich derjenigen, die in den” folgenden drei Konventionen niedergelegt sind: dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) und dem Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen. Angesichts der letztgenannten Kritik ist es eigentlich keine Überraschung, dass der Bericht über die erste Phase der Politikausführung betont, wie wichtig es ist, das innerstaatliche IP-Recht an die südafrikanische Verfassung anzupassen.
Noch aktueller als die letztgenannte Kritik ist die Kritik an den jüngsten Änderungen des südafrikanischen Urheberrechtsgesetzes. Wie aus einer Veröffentlichung der südafrikanischen Regierung hervorgeht, wurde Google im Jahr 2022 konsultiert, um Vorschläge für Änderungen an der aktuellsten Fassung des Urheberrechtsgesetzes von 2017 zu machen. Google stimmte zwar zu, dass die faire Nutzung s 12a mit internationalen Standards übereinstimmt, merkte jedoch zusätzlich an, dass dieser Teil der Copyright Amendment Bill (B13-2017) ein „‚wie etwa’ im Zusammenhang mit der Regelung über die faire Nutzung” enthalten sollte. Neben diesem Vorschlag bestand Google darauf, dass insbesondere der KMU-Sektor und die Technologie- und Kreativbranche auf bestimmte Ausnahmen angewiesen sind, um unternehmerische Technologie und Innovation voranzutreiben. Die Äußerungen von Kommentatoren, die annahmen, dass Googles Beteiligung an der Änderung des südafrikanischen Urheberrechtsgesetzes dieses ‘schwächen’ könnte, könnten somit mit dem Eigeninteresse des Tech-Giganten und seiner Unterstützung für sozioökonomisches Wachstum gegenüber einem strengeren Schutz zusammenhängen. Google hat jedoch auch betont, dass es sich dafür einsetzt, dass der Gesetzentwurf zur Änderung der Copyright Amendment Bill (B13-2017) in seiner endgültigen Fassung die Ausnahmen für Menschen mit Behinderungen respektiert und den Umfang der Strafen nicht unnötig erhöht, indem diejenigen, die gegen das Urheberrecht verstoßen haben, übermäßig moralisiert werden.
- Trademark Law
In Südafrika ist das Markenrecht in erster Linie mit dem Trade Marks Act 194 von 1993 und, wie Smit & Van Wyk hervorgehoben haben, mit dem bereits erwähnten Copyright Act 98 von 1978 und dem Merchandise Marks Act 17 von 1941 verflochten, wobei letzterer zuletzt 2002 geändert und durch den Consumer Protection Act 68 von 2008 ergänzt wurde, der die Verwendung von (Produkten von registrierten) Marken klassifiziert und diesbezüglich Regeln schafft. Gemäß s 24(2b) des letztgenannten Gesetzes „darf [eine] Person [beispielsweise] eine Handelsbezeichnung oder eine Marke, die auf einer Ware angebracht ist, nicht in einer Weise verändern, verunstalten, verdecken, entfernen oder unkenntlich machen, die geeignet ist, die Verbraucher irrezuführen”. Wie der Trade Marks Act 194 1993 betont, ist eine eintragungsfähige Marke eine Marke, die es ermöglicht, die Waren und Dienstleistungen, die eine bestimmte Person anbietet, zu unterscheiden, und die nicht gegen die folgenden und einige weitere Regeln verstößt, die in s 10 aufgeführt sind. Eine Marke darf nicht: „ausschließlich aus der Form, der Gestalt oder der Farbe der Waren bestehen, wenn diese Form, Gestalt oder Farbe zur Erreichung einer bestimmten technischen Wirkung erforderlich ist oder sich aus der Art der Waren selbst ergibt” s 10(5); „das Wappen, das Siegel oder die Nationalflagge der Republik enthalten” s 10(8); „mit einer bereits eingetragenen und in der Republik bekannten Marke identisch oder ihr ähnlich sein, wenn [ihre] Benutzung […] geeignet ist, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der eingetragenen Marke in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen” s 10(17) usw. Insbesondere ‘repräsentiert’ eine Marke in erster Linie eine bestimmte Person, deren Name festgehalten ist, und steht nicht nur oder primär für ein bestimmtes Unternehmen, weshalb s 12 festlegt, dass für die Änderung des mit einer bestimmten Marke eingetragenen Namens eine Genehmigung eingeholt werden muss, auch wenn die zuvor aufgeführte Person verstorben ist. Nach s 37(1-2) hat eine Marke eine Laufzeit von 10 Jahren und kann innerhalb dieses Zeitraums rechtzeitig um weitere 10 Jahre verlängert werden.
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