In diesem Artikel, der sich in erster Linie an Gründer und Start-ups richtet, stellen wir verschiedene Rechtsformen in Deutschland vor, unter denen ein Unternehmen betrieben werden kann.
Die Wahl der Rechtsform wirkt sich nicht nur auf die Haftung, Besteuerung sowie Kreditwürdigkeit aus, sondern ist auch mit ganz unterschiedlichen Voraussetzungen beim Gründungsprozess verbunden. Die Auswahl der geeigneten Rechtsform sollte deshalb wohl überlegt sein. Unsere On-Demand-Rechtsexperten bieten Ihnen eine umfassende Rechtsberatung zur Gründung Ihres Unternehmens in Deutschland.
Unterscheidung von Personen- und Kapitalgesellschaften
Zunächst ist zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Die wichtigsten Unterschiede, die es für Gründer und Start-ups zu beachten gilt, liegen in der Haftung sowie der Aufbringung von einem bestimmten Mindestkapital. Während die Gesellschafter von Personengesellschaften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, ist bei Kapitalgesellschaften die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt. Weiterhin gelten unterschiedliche formale Voraussetzungen, was sich bereits beim Gründungsprozess bemerkbar macht.
1. Die Personengesellschaft
Die Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks. Charakteristisch für die Personengesellschaft ist, dass die Gesellschafter hier in der Regel mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, was selbstverständlich ein hohes Risiko darstellen kann. Die Gründung einer Personengesellschaft ist, im Gegensatz zu der Gründung einer Kapitalgesellschaft, weitestgehend formlos möglich und damit relativ unkompliziert.
A) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt eine günstige und unkomplizierte Möglichkeit der Unternehmensgründung dar, wenn sich zwei oder mehr Personen zusammentun wollen um gemeinsam tätig zu werden.
Gründung und Gesellschaftsvertrag
Die GbR entsteht grundsätzlich mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Dieser unterliegt keinen Formvorschriften, so dass die Gesellschaft grundsätzlich bereits mit der Aufnahme einer gemeinsamen Tätigkeit entsteht. Die Einzahlung eines bestimmten Stammkapitals ist nicht erforderlich.
Obwohl der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages keine zwingende Voraussetzung ist, empfiehlt es sich einen solchen abzuschließen um dort insbesondere Regelungen über Befugnisse, die Gewinnverteilung und für das Ausscheiden eines Gesellschafters zu treffen, da die gesetzlichen Regelungen (§§ 705 BGB ff.) hierzu in der Regel nicht ausreichend sind.
Ohne abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag obliegt z.B. die Geschäftsführung den Gesellschaftern gemeinsam (§§ 709, 714 BGB).
Haftung und Steuern
Hervorzuheben ist bei der GbR das Risiko der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Die Gesellschaft und die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten sowohl mit dem Geschäfts- als auch mit dem jeweiligen Privatvermögen gesamtschuldnerisch.
Die GbR selbst ist nicht Steuersubjekt, allerdings unterliegt der Gewinnanteil der Einkommenssteuer, sofern es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen handelt bzw. der Körperschaftssteuer, sofern die Gesellschafter juristische Personen sind. Wird ein Gewerbe betrieben, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an.
Vor- und Nachteile auf einen Blick:
Vorteile | Nachteile |
– einfache, schnelle und kostengünstige Gründung – Gesellschaftsvertrag unterliegt keinen Formvorschriften – freie Gestaltungsmöglichkeiten des Gesellschaftsvertrags – kein Mindestkapital erforderlich | – unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen – Umsatzgrenze EUR 250.000 zu beachten |
B) Die offene Handelsgesellschaft – OHG
Die OHG ist eine Sonderform der GbR, die neben dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzt. Der Betrieb eines Handelsgewerbes liegt vor, wenn das Gewerbe einen kaufmännischen Zuschnitt hat (§ 1 Abs. 2 HGB).
Gründung und Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag ist, wie bei der GbR, Voraussetzung für die Gründung einer OHG. Daneben ist eine Eintragung in das Handelsregister und die Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt erforderlich. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen obliegt jedem Gesellschafter in Einzelvertretungsmacht. Im Gesellschaftsvertrag können dazu abweichende Regelungen getroffen werden.
Haftung und Steuern
Wie bei der GbR besteht bei der OHG eine persönliche (gesamtschuldnerische) Haftung der Gesellschafter mit dem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Bei jedem Gesellschafter fällt die Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer an, sofern dieser eine juristische Person ist. Zudem ist die Gesellschaft gewerbe- und gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig.
Daneben bestehen Buchführungspflichten, da ein Jahresabschluss und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden muss.
Vor- und Nachteile auf einen Blick:
Vorteile | Nachteile |
– Gesellschaftsvertrag unterliegt keinen Formvorschriften – freie Gestaltungsmöglichkeiten des Gesellschaftsvertrags – kein Mindestkapital erforderlich – hohes Maß an Mitbestimmung der Gesellschafter | – Eintragung ins Handelsregister erforderlich – Buchführungspflichten – unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen |
2. Die Kapitalgesellschaft
Im Gegensatz zu den Personengesellschaften sind die Kapitalgesellschaften eigene Rechtspersönlichkeiten, so dass die Gesellschaft selbst und nicht nur deren Gesellschafter Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann. Zudem ist die Haftung auf die Höhe des eingebrachten Stammkapitals begrenzt, eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit dem Privatvermögen erfolgt hingegen nicht. Das bedeutet aber auch, dass das zur Gründung erforderliche Kapital vorhanden bzw. aufgebracht werden muss. Zudem sind die Kapitalgesellschaften insgesamt strengen formalen Voraussetzungen unterworfen.
A) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH
Die GmbH stellt eine bekannte und bei Gründern beliebte Gesellschaftsform dar. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im GmbHG geregelt.
Gründung und Gesellschaftsvertrag
Zur Gründung einer GmbH bedarf es eines Gesellschaftsvertrags sowie der Einzahlung des Stammkapitals. Die GmbH kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden.
Das Stammkapital bei der Gründung einer GmbH beträgt mindestens 25.000 EUR. Davon müssen wiederum mindestens 12.500 EUR bei der Gründung als Bareinlage erbracht werden (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 GmbHG).
Der Gründungsaufwand ist dabei im Vergleich zu den Personengesellschaften ungleich höher. Der Gesellschaftsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und Angaben zum Firmennamen, dem Sitz der Gesellschaft sowie dem Unternehmensgegenstand enthalten und die Höhe des Stammkapitals und die Stammeinlagen der Gesellschafter (§ 3 GmbHG) nennen. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden und die Gesellschaft ist vom Notar zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, §§ 2, 7 GmbHG.
Haftung und Steuern
Der große Vorteil der GmbH liegt für die Gründer in der bereits erwähnten Haftungsbeschränkung. Die GmbH haftet nur mit dem eigenen Gesellschaftsvermögen, eine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht grundsätzlich nicht.
Daneben ist die GmbH aber auch buchhaltungs- und bilanzierungspflichtig und unterliegt als juristische Person der Steuerpflicht. Es fällt somit Körperschaftssteuer und regelmäßig Gewerbesteuer an.
Vor- und Nachteile auf einen Blick:
Vorteile | Nachteile |
– Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen – Gründung durch eine Person möglich („Einmann-GmbH“) – Sicherheit der Geschäftspartner durch (hohes) Stammkapital | – Mindestkapital erforderlich – Formalitäten bei der Gründung (und späteren Änderungen) Gründungskosten – Bilanzierungs- und Buchführungspflicht – Publizitätspflicht der Jahresabschlüsse |
B) Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – UG
Strenggenommen handelt es sich bei der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) nicht um eine eigene Rechtsform sondern vielmehr um eine Sonderform der GmbH. Die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) ähnelt in ihrem Rechtsstatus dem der GmbH und wird deshalb oftmals auch als „Mini-GmbH“ bezeichnet. Der entscheidende Unterschied zur GmbH besteht darin, dass das Mindeststammkapital bei der Gründung nicht 25.000 EUR sondern lediglich 1 EUR beträgt, was diese Gesellschaftsform für Existenzgründer und Start-ups äußerst interessant macht. Sacheinlagen sind dabei nicht möglich. In der Praxis liegt die Mindesteinlage üblicherweise im drei- bzw. niedrigen vierstelligen Bereich. Ziel der UG soll sein, das für die GmbH notwendige Stammkapital von 25.000 EUR anzusparen, weshalb die Gesellschafter dazu verpflichtet sind Gewinnrücklagen zu bilden welche jedes Jahr mindestens 25 % des erwirtschafteten Gewinns betragen. Diese Verpflichtung besteht solange bis das Stammkapital von 25.000 EUR erreicht ist. Danach kann die Gesellschaft entweder in der Form der UG weitergeführt oder (unter vereinfachten Bedingungen) in eine GmbH umgewandelt werden.
Gründung und Gesellschaftsvertrag
Der Gründungsprozess ähnelt dem der GmbH. Neben dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der notariell zu beurkunden ist, muss das Stammkapital eingezahlt und die Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet werden. Die Gründungskosten sind dabei von der Höhe des Stammkapitals abhängig, jedoch geringer als bei der Gründung einer GmbH, da vom Notar in der Regel ein sog. Musterprotokoll verwendet wird.
Haftung und Steuern
Wie bei der GmbH besteht bei der UG eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften nicht mit dem Privatvermögen.
Daneben ist die UG auch buchhaltungs- und bilanzierungspflichtig und unterliegt als juristische Person der Steuerpflicht. Es fällt somit Körperschaftssteuer und regelmäßig Gewerbesteuer an.
Vor- und Nachteile auf einen Blick:
Vorteile | Nachteile |
– Haftungsbeschränkung auf das Gesellschafsvermögen – Gründung durch eine Person möglich – geringes Stammkapital (im Vergleich zur GmbH und AG) – günstige und schnelle Gründung bei Verwendung eines Musterprotokolls | – Zusatz „haftungsbeschränkt“ zwingend notwendig – geringeres Ansehen aufgrund niedrigen Stammkapitals (Auswirkungen auf Kreditwürdigkeit und Außenwirkung) – Bilanzierungs- und Buchführungspflicht – Publizitätspflicht der Jahresabschlüsse |
C) Die Aktiengesellschaft – AG
Zur Gründung einer AG bedarf es der Einzahlung eines Stammkapitals sowie des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrags, welcher bei der AG als Satzung bezeichnet wird, § 2 AktG.
Gründung und Gesellschaftsvertrag (Satzung)
Das Grundkapital der AG muss mindestens 50.000 EUR betragen. Die Gründung erfolgt durch Erstellung einer Satzung, durch den Aktionär bzw. die Aktionäre. Der Mindestinhalt ist gesetzlich geregelt (§§ 4 ff. AktG). Die Satzung muss notariell beurkundet werden. Im Rahmen der Gründung müssen weiterhin die Organe der Gesellschaft bestellt werden. Dies sind in erster Linie Aufsichtsrat und Vorstand, sowie die Hauptversammlung und Abschlussprüfer. Der Aktionär bzw. die Aktionäre müssen bei der Gründung mindestens ein Viertel des Grundkapitals als Einlage leisten. Anschließend wird die AG in das Handelsregister eingetragen, wodurch die Gründung formell abgeschlossen wird.
Haftung und Steuern
Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht auch die Haftungsbeschränkung der AG auf das Gesellschaftsvermögen. Daneben haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht mit dem Privatvermögen.
Für die Gründung der Gesellschaft fallen Notargebühren sowie Kosten für die Eintragung in das Handelsregister an. Insgesamt ist der Gründungsaufwand einer AG relativ hoch, was diese Gesellschaftsform für Existenzgründer und Start-Ups wenig attraktiv macht. Zu beachten ist aber, dass eine GmbH relativ problemlos in eine AG umgewandelt werden kann, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll ist.
Die AG ist buchhaltungs- und bilanzierungspflichtig und unterliegt als juristische Person der Steuerpflicht. Es fällt somit Körperschaftssteuer und regelmäßig Gewerbesteuer an.
Vor- und Nachteile auf einen Blick:
Vorteile | Nachteile |
– Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen – einfache Übertragbarkeit der Aktien – Möglichkeit der Kapitalerhöhung durch Verkauf von Beteiligungen – Anonymität der Aktionäre – Trennung von Anteilseignern und Geschäftsführung | – Grundkapital mind. 50.000 EUR – hoher Gründungs- und Verwaltungsaufwand – Publizitätspflichten – Aufwand für Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte – enger rechtlicher Rahmen beschränkt Handlungsspielraum |
Zusammenfassung
Die Gründung einer Personengesellschaft ist geeignet, wenn die Gründung schnell und kostengünstig sein soll und eine Haftung mit dem Privatvermögen nicht gescheut wird. Ist hingegen eine Haftungsbeschränkung gewollt, kommt nur die Gründung einer Kapitalgesellschaft in Betracht. Dies ist wiederum mit einem zeit- und kostenintensiveren Gründungsprozess verbunden.
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Der nächste Teil unserer Blogserie “Unternehmen gründen für Start-ups” konzentriert sich auf die Rechtsform der GmbH.